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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 80)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 80: Verwaltungsgericht

Ein Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2003 besagt, dass ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht bewilligt werden kann, wenn die Partei den aktuellen Vertreter wissentlich hindert. Der Richter muss den Wünschen der Partei angemessen Rechnung tragen, besonders wenn das Gesuch mit einer von einem Anwalt verfassten Rechtsschrift eingereicht wird. Ein nachträglicher Wechsel des Rechtsvertreters ist nur zurückhaltend zu gewähren, wenn gewichtige Gründe vorliegen. In einem konkreten Fall hinderte der Beschwerdeführer seinen Vertreter daran, eine Eingabe rechtzeitig einzureichen, indem er die Akten zurückhielt. Daher wurde das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters abgelehnt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 80

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 80
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 80 vom 19.11.2003 (AG)
Datum:19.11.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 80 S.315 2003 Verwaltungsrechtspflege 315 [...] 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel...
Schlagwörter: Rechtsvertreter; Vertreter; Gesuch; Anwalt; Gründen; Vertreterwechsel; Entscheid; Rechtsvertreters; Rechtsschrift; Rechtsanwalt; Verwaltungsgericht; Zuwei; Verwaltungsrechtspflege; Unentgeltlicher; Handeln; Ausübung; Aufgabe; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Bezirksamts; Erwägungen; Zuweisung; Richter; Wünschen; Rechnung; Bezeichnung; Anwaltes
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 80

2003 Verwaltungsrechtspflege 315

[...]

80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel ist nicht zu bewilligen, wenn die Partei durch ihr Handeln ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter wissentlich an der Ausübung seiner Aufgabe hindert.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in
Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L.
Aus den Erwägungen
b) aa) Bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trägt der Richter den Wünschen der Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO). Wird das Gesuch gleichzeitig mit einer anwalt lich verfassten Rechtsschrift eingereicht, so drängt es sich schon aus praktischen Gründen auf, wie beantragt diesen Anwalt als unentgelt lichen Rechtsvertreter zu bezeichnen. Es wäre sachwidrig, einen anderen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezeichnen und zu fingie ren, dieser habe die Rechtsschrift verfasst und sei dafür zu entschä digen. Entsprechend dem ersten Gesuch ist somit Rechtsanwalt G. zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen.
2003 Verwaltungsgericht 316

bb) Die Partei kann den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO). Ein nachträglicher Ver treterwechsel ist insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuwei sung antragsgemäss erfolgte, nur zurückhaltend zu gewähren und setzt gewichtige Gründe voraus (vgl. Alfred Bühler, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg, 1998, § 130 N 4). Dies gilt auch im Fall, dass das Gesuch um Bestellung eines anderen als des ursprünglich beantrag ten Vertreters gestellt wird, bevor der unentgeltliche Rechtsvertreter bezeichnet wurde, hinsichtlich der bereits erfolgten Prozesshandlun gen aber aus den zuvor genannten Gründen zwingend der zuerst beantragte Anwalt zu bezeichnen ist. ... Indem der Beschwerdeführer im Büro von Rechtsanwalt G. die Akten behändigte und nicht zurückgab, hinderte er selber seinen Vertreter daran, die angekündigte Eingabe zu verfassen und rechtzei tig einzureichen. Es geht nicht an, auf diese Weise den selbst ge wählten Vertreter, der antragsgemäss zum unentgeltlichen Rechts vertreter bestellt werden sollte, an der Arbeit zu hindern und daraus dann einen Anspruch auf Anwaltswechsel abzuleiten. Das Gesuch um Bewilligung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist deshalb abzuweisen.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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